Bebauungsplan „Am Jungerts“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Freiensteinau hat auf ihrer Sitzung am 20.05.2025 den Bebauungsplan „Am Jungerts“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) und § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz als Satzung beschlossen und die Begründung sowie den Umweltbericht hierzu gebilligt.
Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, Eingang Hauptgebäude, Finanzabteilung, 36399 Freiensteinau, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Dauer der Auslegung der Unterlagen ist zeitlich nicht begrenzt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplans ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.freiensteinau.de/bauen-gewerbe-wirtschaft/bauen-gewerbe/bebauungsplaene.html eingesehen werden. Zusätzlich wird der rechtskräftige Bebauungsplan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Freiensteinau 29.08.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Freiensteinau
Sascha Spielberger
Bürgermeister
Übersichtskarte des Geltungsbereiches
