Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes ist seit dem 23. Dezember 2025 in Hessen eine wesentliche Erleichterung für ehrenamtliche Organisationen und Vereine in Kraft getreten.

Die bisherige Anzeigepflicht nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) für den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte entfällt.

Wer profitiert von der Neuregelung?
Von dieser Änderung profitieren insbesondere nicht-gewinnorientierte Organisationen, Vereine, Initiativen, Feuerwehren sowie ehrenamtlich Engagierte. Sie können Veranstaltungen künftig mit weniger bürokratischem Aufwand planen und durchführen.

Was ändert sich konkret?
Die Pflicht, den vorübergehenden Ausschank von Speisen und Getränken - etwa bei Vereinsfesten, Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten - mindestens vier Wochen im Voraus beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, entfällt vollständig.

Was ist weiterhin zu beachten?
Unverändert gelten weiterhin alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen insbesondere: Die Einhaltung der Lebensmittelhygiene, die Bestimmungen des Jugendschutzes, sowie Regelungen zum Straßen- und Lärmschutz. Betriebszeiten innerhalb der Sperrzeit sowie Veranstaltungen, die einen Brandsicherheitsdienst benötigen, müssen weiterhin angezeigt werden.

Veranstalter sind daher weiterhin verpflichtet, diese Vorgaben sorgfältig zu beachten und umzusetzen.

Die Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt zum Abbau bürokratischer Hürden dar und stärkt zugleich das ehrenamtliche Engagement in Hessen.