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Rathaus & Politik in Freiensteinau

Amtliche Bekanntmachungen

Der Vorsitzende lädt - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand – zur nächsten öffentlichen Sitzung für

Donnerstag, 25. Juni 2026, um 19:30 Uhr, DGH Radmühl

ein. 


Tagesordnung:

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, der ordnungsgemäßen Ladung und Tagesordnung
TOP 2 Mitteilungen des Vorsitzenden
TOP 3 Mitteilungen und Informationen des Bürgermeisters aus der Arbeit des Gemeindevorstandes und der Verwaltung 
TOP 4 Bauleitplanung der Gemeinde Freiensteinau, Gemarkung Weidenau
Bebauungsplan "Im Strittchen" - 1. Änderung
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
DS 167-XII/GV 
TOP 5 Baugebiet "Am Windberg II" in der Kerngemeinde Freiensteinau
hier: Festlegung des Verkaufspreises für die gemeindlichen Grundstücke
DS 19-XIII/GV 
TOP 6 Verlesen und Genehmigung der Niederschrift 

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung
der Gemeinde Freiensteinau

Friedel Kopp

Freiensteinau, den 15.06.2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Der Vorsitzende lädt - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand – zur nächsten öffentlichen Sitzung für

Dienstag, 23. Juni 2026, um 20:00 Uhr, Feuerwehrgerätehaus Freiensteinau (Schulungsraum)

ein. 


Tagesordnung:

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, der ordnungsgemäßen Ladung und Tagesordnung
TOP 2 Baugebiet "Am Windberg II" in der Kerngemeinde Freiensteinau
hier: Festlegung des Verkaufspreises für die gemeindlichen Grundstücke
DS 19-XIII/GV 
TOP 3 Mögliche Anpassung von Geschäftsordnung und Hauptsatzung der Gemeinde Freiensteinau
TOP 4 Verschiedenes 
TOP 5 Verlesen und Genehmigung der Niederschrift 

Der Vorsitzende des
Haupt- und Finanzausschusses

Jonathan Höhn

Freiensteinau, den 12.06.2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Der Vorsitzende lädt - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand – zur nächsten öffentlichen Sitzung für 

Dienstag, 23. Juni 2026, um 19:30 Uhr, Feuerwehrgerätehaus Freiensteinau (Schulungsraum)

ein. 


Tagesordnung:

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, der ordnungsgemäßen Ladung und Tagesordnung
TOP 2 Bauleitplanung der Gemeinde Freiensteinau, Gemarkung Weidenau
Bebauungsplan "Im Strittchen" - 1. Änderung
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
DS 167-XII/GV
TOP 3 Verschiedenes 
TOP 4 Verlesen und Genehmigung der Niederschrift

Der Vorsitzende des
Bau- und Planungsaussschusses

Hagen Berthold

Freiensteinau, den 12.06.2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. Seite 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt: 

1.  Regelung
Aus Anlass der „Gewerbeschau“ am Samstag, 19.09.2026 und Sonntag, 20.09.2026 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Freiensteinau am Sonntag, 20.09.2026 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr freigegeben. 

2.  Gründe
Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die „Gewerbeschau“ wurde im Jahr 2008 zum ersten Mal durch die Gemeinde Freiensteinau als Veranstaltung organisiert. 

Die Gewerbeschau bietet einer Vielzahl an Gewerbetreibenden eine Plattform, ihre Produkte und Dienstleistungen auszustellen und anzubieten. 

Seither wurde die Gewerbeschau bis zum Jahr 2018 regelmäßig im 2-jährigen Rhythmus durchgeführt und ist ein fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders geworden. Im Jahr 2020 wurde die Veranstaltung pandemiebedingt nicht durchgeführt. 

Die Veranstaltung findet, wie in den vergangenen Jahren im Gewerbegebiet Freiensteinau, Philipp-Reis-Straße, statt. 

Die teilnehmenden Unternehmen und Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit, an dieser Ausstellung ihre Produkte und Dienstleistungen auszustellen und anzubieten oder im Zuge der Nachwuchsförderung Ausbildungsberufe zu präsentieren. 

Ziel der Veranstaltung ist es, die regionalen Unternehmen zu unterstützen und dabei sowohl der Bevölkerung als auch dem Handel einen echten Mehrwert zu bieten. Mit seiner örtlichen Ausdehnung, der Vielzahl von Ausstellern, dem repräsentativen Angeboten der unterschiedlichen Wirtschaftszweige und der überörtlichen geschalteten Werbung entfaltet die Ausstellung Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein. Damit liegt mit der „Gewerbeschau“ ein besonderes örtliches Ereignis i. S. des § 6 Abs. 1 HLöG vor (Anlassereignis), welches einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweist und einen beträchtlichen Besucherstrom – auch auswärtige Besucher – anzieht. 

Die im Umkreis des Veranstaltungsortes ansässigen Geschäfte haben die Möglichkeit an dem Sonntag zu öffnen. Da im Ganzen nur wenige Geschäfte an dem Veranstaltungstag öffnen können, ist festzustellen, dass das Anlassereignis gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Auch wird dadurch der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung augenscheinlich erkennbar. 

Die Ladenöffnung am Sonntag, 20. September 2026 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. 

Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im genannten Bereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht. 

Der zeitliche Rahmen der Öffnung mit 6 Stunden (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) entspricht dem gesetzlich möglichen Höchstrahmen und endet um 17:00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20:00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten. 

Gesetzlich von einer Freigabe ausgenommene Sonn- und Feiertage erfassen nicht den 20. September 2026. 

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG einer Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 20. September 2026 liegen vor. 

§ 6 Abs. 2 HLöG gibt vor, dass eine Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung nur in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen kann. Das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen. 

3.  Allgemeines
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag. 

4.  Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 20. September 2026 in Kraft. 

5.  Bekanntmachung
Die vorstehende Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Als der von der Regelbekanntmachung (2 Wochen) abweichende Tag der Bekanntgabe wird durch diese Allgemeinverfügung der 03. Juni 2026 bestimmt. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Freiensteinau hinterlegt.

6.  Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, 36399 Freiensteinau, zu erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. 


Freiensteinau, 09. Juni 2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Neuwahl eines Ortsgerichtsschöffen und gleichzeitig stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers

Die Amtszeit des Ortsgerichtsschöffen und gleichzeitig stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers endet zum 29.08.2026. Daher ist für das Ortsgericht Freiensteinau ein/e Ortsgerichtsschöffe und gleichzeitig stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers (m/w/d) zu wählen.

Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz und Ansprechpartner für viele persönliche Angelegenheiten von Bürgerinnen und Bürgern. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen und die Mitwirkung bei Nachlasssicherungen. Eine viel genutzte Dienstleistung des Ortsgerichtes besteht auch darin, den Wert von Grundstücken zu schätzen. Insgesamt besteht das Ortsgericht aus mindestens fünf Mitgliedern, der/dem Ortsgerichtsvorsteher/in und vier weiteren Ortsgerichtsschöffinnen/Ortsgerichtsschöffen.

Der Ortsgerichtsschöffe / Die Ortsgerichtsschöffin ist Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter des Landes Hessen und wird von der/dem Präsident/in oder Direktor/in des zuständigen Amtsgerichts auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die vorgeschlagene Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Nach § 8 des Ortsgerichtsgesetzes dürfen nur diejenigen Personen zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

  1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben,
  3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind,
  4. als Richter/innen sowie Beamtinnen/Beamte im Justizdienst tätig sind und deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts stehen,
  5. bereits verwandte oder verschwägerte Personen des ersten oder zweiten Grades, Ehegatten oder Lebenspartner in dem Ortsgericht haben.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich zur Wahl als Ortsgerichtsschöffen / Ortsgerichtsschöffin für das Ortsgericht Freiensteinau stellen möchten, werden gebeten, sich beim

Gemeindevorstand der Gemeinde Freiensteinau
Hauptamt, Herr Knapp
Alte Schulstraße 5
36399 Freiensteinau

unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und -ortes, der Anschrift, des derzeit ausgeübten Berufes sowie der Staatsangehörigkeit und eines Telefon- bzw. Mailkontaktes bis zum 23.06.2026 schriftlich zu bewerben.


Für weitere Auskünfte steht das Hauptamt der Gemeinde Freiensteinau, Herr Kevin Knapp, Tel. 06666/9600-25, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., gerne zur Verfügung.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Die Gemeindeverwaltung Freiensteinau informiert darüber, dass Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, bestimmten Datenübermittlungen durch die Meldebehörde zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch bleibt so lange gültig, bis er widerrufen wird.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten bestehen:

  1. Jubiläen (z. B. runde Geburtstage, Ehejubiläen)
    → Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an Presse, Rundfunk oder Mandatsträger.
    (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
  2. Adressbuchverlage
    → Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Veröffentlichung in Adressverzeichnissen.
    (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
  3. Religionsgemeinschaften
    → Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine Religionsgemeinschaft, der man selbst nicht angehört, aber Familienmitglieder.
    (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
  4. Parteien und Wählergruppen bei Wahlen
    → Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
    (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

Wie und wo kann man den Widerspruch einlegen?

Persönlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Freiensteinau.
Ein Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Gemeinde.


Bürgerservice der Gemeinde Freiensteinau
Telefon: 06666 / 960032
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bebauungsplan „Am Windberg II“ 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Freiensteinau hat am 11.09.2025 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB, § 5 HGO und § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) und wasserrechtliche Festsetzungen (§ 37 Abs. 4 HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. 

Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft. 

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie der Umweltbericht werden in der Gemeindeverwaltung Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, Eingang Hauptgebäude, Finanzabteilung, 36399 Freiensteinau während der allg. Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der https://www.freiensteinau.de/bauen-gewerbe-wirtschaft/bauen-wohnen/bebauungsplaene.html sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden. 

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, in der die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Freiensteinau, 08.05.2026 

Der Gemeindevorstand 
Der Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister


Karte 1 - Übersichtskarte des Plangebietes

Karte 2 - Übersichtskarte der externen Ausgleichsfläche

Genordert, ohne Maßstab

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters


1. In der Gemeinde Freiensteinau mit 2.972 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. 

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Dezember 2026. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Wahlamt der Gemeinde Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, 36399 Freiensteinau


2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung am 13. September 2026, eine evtl. Stichwahl am 27. September 2026 statt.


3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. 

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO bzw. nach § 23 Abs. 2 HKO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. 

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich. 

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. 

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben. 

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. 

Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 19.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt, Landkreis) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt, Landkreis) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 06.07.2026 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bei der Gemeinde Freiensteinau, Wahlamt, Alte Schulstraße 5, 36399 Freiensteinau einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmt,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  •  bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 06.07.2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. 

 

Freiensteinau, 12. Mai 2026 

Sascha Spielberger
Bürgermeister und Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Freiensteinau

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 das Ergebnis der Ortsbeiratswahlen festgestellt.


Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses können Sie der beigefügten Anlage entnehmen:


Amtliche Bekanntmachung Nr. 16 - Wahlergebnis Ortsbeiratswahlen

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 das Ergebnis der Gemeindewahl festgestellt.


Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses können Sie der beigefügten Anlage entnehmen:


Amtliche Bekanntmachung Nr. 15 - Wahlergebnis Gemeindewahl

Wappen der Gemeinde

Freiensteinau

Natur genießen im Blauen Eck

Gemeinde Freiensteinau

Alte Schulstraße 5

36399 Freiensteinau


 + 49 6666 9600 0

 + 49 6666 9600 24

 

 info@freiensteinau.de

 rechnung@freiensteinau.de

 

 

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung:

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Samstag: 09:00 - 11:00 Uhr
(nur für Berufstätige nach vorheriger Terminvereinbarung)

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